Verhinderungs – und Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege (Pflegeversicherung § 39 SGB XI)
Auch pflegende An- und Zugehörige brauchen eine Auszeit – wegen einer Erkrankung oder eines Erholungsurlaubs. Für diesen Fall gewährleistet die Pflegekasse mit der Verhinderungspflege, dass die pflegebedürftige Person in dieser Zeit von anderen Personen in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden muss. Dies kann über eine Diakonie-Sozialstation oder über Privatpersonen organisiert werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Bitte informieren Sie sich vor Ort bei Ihrer Diakonie-Sozialstation über die Finanzierung der Verhinderungspflege.
Kurzzeitpflege (Pflegeversicherung § 42 SGB XI)
Es gibt Situationen, in denen die pflegebedürftige Person vorübergehend zuhause nicht versorgt werden kann. Dies ist der Fall, wenn pflegende Angehörige oder sonstige Pflegepersonen eine Zeitlang ausfallen. Auch hierfür gibt es eine gute Lösung, denn die pflegebedürftige Person wird in dieser Zeit in einer stationärer Einrichtung gut betreut. Man spricht hier von Kurzzeitpflege.
Für die Finanzierung der Kurzzeitpflege kommen ggf. verschiedene Kostenträger infrage. Bitte informieren Sie sich vor Ort bei Ihrer Diakonie-Sozialstation.
Gut zu wissen: Der Gesetzgeber sieht vor, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege miteinander zu kombinieren! Auch hierzu werden Sie von Ihrer Diakonie-Sozialstation beraten.