Kurzzeitpflege

Falls die pflegerische Versorgung in der eigenen Häuslichkeit nicht möglich ist, z.B. nach einer Krankenhausbehandlung oder weil die Pflegeperson aus- oder wegfällt, stehen Leistungen der Pflegekasse für eine Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Anspruch beschränkt sich dabei auf einen Zeitraum von maximal acht Wochen. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege.

Hier finden Sie den maximalen Leistungsbetrag der Pflegeversicherung

Ähnlich wie bei einer dauerhaften Unterbringung im Pflegeheim, fallen auch bei der Kurzzeitpflege weitere Kosten an. Die sog. Hotelkosten (Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten) müssen i.d.R. vom Pflegebedürftigen selbst gezahlt werden. Allerdings können diese Kosten auch über den Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI berücksichtigt werden, sofern ein ausreichender Anspruch vorhanden ist. Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Pflegekasse.

Während einer Kurzzeitpflege besteht weiterhin Anspruch auf die Zahlung des hälftigen Pflegegeldbetrags.