Menschen mit Behinderung dürfen bei Kommunalwahlen 2019 wählen
Diakonie begrüßt Übergangsregelung des Landes Baden-Württemberg
Stuttgart, 4. April 2019. Die Diakonie Württemberg begrüßt den am Mittwoch vom Landtag verabschiedeten Gesetzesentwurf, der es behinderten Menschen mit einer gerichtlich bestellten Betreuung ermöglicht, bei der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 im Südwesten mit zu wählen. Bislang waren betreute Menschen mit Behinderung pauschal von den Wahlen ausgeschlossen. Beim nun beschlossenen Gesetz handelt es sich um eine Übergangsregelung.
„Wir setzen große Hoffnung darauf, dass die notwendige Überarbeitung des Bundeswahlrechts wie angekündigt bis spätestens 2021 erfolgen wird, damit die Übergangsregelung Eingang in das Landtags- und Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg findet. Erst dann ist das Wahlrecht für Menschen mit Behinderung tatsächlich festgeschrieben.“, so Oberkirchenrat Dieter Kaufmann, Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werks Württemberg. Der bisherige Ausschluss von Wahlen habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Württemberg verstoßen.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg und ihre Diakonie stärken im „Aktionsplan Inklusion leben“ die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Bis 2020 soll Inklusion als Querschnittsthema und Handlungsstrategie innerhalb von Landeskirche und Diakonie in Württemberg fest verankert sein.
Bislang waren in Baden-Württemberg rund 6.000 Menschen von der Wahl ausgeschlossen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten oder eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und deswegen im psychiatrischen Maßregelvollzug untergebracht sind.